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   SG Gotha, 29.05.2020 - S 10 U 3934/17   

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https://dejure.org/2020,86355
SG Gotha, 29.05.2020 - S 10 U 3934/17 (https://dejure.org/2020,86355)
SG Gotha, Entscheidung vom 29.05.2020 - S 10 U 3934/17 (https://dejure.org/2020,86355)
SG Gotha, Entscheidung vom 29. Mai 2020 - S 10 U 3934/17 (https://dejure.org/2020,86355)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz

    Auszug aus SG Gotha, 29.05.2020 - S 10 U 3934/17
    Ein Versicherter ist berechtigt, die Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, vorab als Grundlage infrage kommender Leistungsansprüche im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage klären zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2022 - B 2 U 13/20 R, Rn. 11, nach juris).
  • BSG, 08.12.2022 - B 2 U 19/20 R

    Ehrenamtliche Chorsänger bei Adventssingen unfallversichert?

    Auszug aus SG Gotha, 29.05.2020 - S 10 U 3934/17
    Einer Sachentscheidung steht hier allerdings entgegen, dass die Klage der Klägerin unzulässig ist, weil der angefochtene Bescheid nach § 77 SGG bindend geworden ist (vgl. für den entgegengesetzten Fall: BSG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - B 2 U 19/20 R, Rn. 15).
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R

    Zuständiger Unfallversicherungsträger bei Anspruch auf Unfallentschädigung im

    Auszug aus SG Gotha, 29.05.2020 - S 10 U 3934/17
    Dann wäre der aus Sicht des Sozialgerichts rechtswidrige Bescheid des "richtigen" Unfallversicherungsträgers aufzuheben und ein Arbeitsunfall festzustellen gewesen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 23/99 R, nach juris).
  • LSG Thüringen, 20.04.2023 - L 1 U 561/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - doppelte Rechtshängigkeit des Streitgegenstands -

    Am 23. November 2017 hat die Klägerin beim Sozialgericht Gotha Klage gegen den Bescheid der VBG vom 6. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 erhoben (S 10 U 3934/17) und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Beratungstermin am 17. Mai 2017 sei entgegen der Behauptung der VBG nur auf Empfehlung und Anweisung der BA vereinbart worden.

    Die Begründung entspricht im Wesentlichen der Begründung in dem Klageverfahren S 10 U 3934/17.

    Im Verfahren S 10 U 3934/17 hat sie beantragt, die beiden Rechtsstreitigkeiten miteinander zu verbinden.

    Im Erörterungstermin am 11. April 2019 (S 10 U 500/18) hat der Vorsitzende ausgeführt, das Verfahren S 10 U 3934/17 sei vorgreiflich, da es sich um den gleichen Streitgegenstand handele.

    Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 hat das Sozialgericht im Verfahren S 10 U 3934/17 die UVB, die jetzige Beklagte, nach § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen.

    Die Klägerin hat sich hiergegen mit den Klageverfahren S 10 U 3934/17 und S 10 U 500/18 gewandt.

    Auch der Bescheid der VBG vom 6. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 ist durch die Erledigungserklärung im Verfahren S 10 U 3934/17, die ebenfalls als Klagerücknahme nach § 102 SGG auszulegen ist, am 5. März 2020 nach § 77 SGG bestandskräftig geworden.

    Im Rahmen der dann im Verfahren S 10 U 3934/17 erhobenen Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen die im Stadium des Beratungstermins am 27. Mai 2020 noch als Beigeladene beteiligte jetzige Beklagte durfte die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2018 - unabhängig von ihrer Beteiligtenstellung in dem Verfahren - durch das Sozialgericht nicht erfolgen, weil der angefochtene Bescheid nach § 77 SGG bestandskräftig geworden ist, d.h. der Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfen nicht mehr angegriffen werden konnte.

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